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Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB) bilden einen integrierenden Bestandteil sämtlicher Angebote, Verkäufe und Lieferungen sowie sämtlicher Geschäftsbeziehungen der Flattec Vertriebs GmbH. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschusses gültige Fassung.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen sind im Einzelfall nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners verpflichten uns nur dann, wenn wir deren Geltung schriftlich anerkannt haben.
  3. Abnehmer im Sinne dieser VLB sind die Kunden des Vertragspartners.

II. Auftragsannahme / Rücktrittsrecht des Verkäufers

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mit der Bestellung ist der Vertragspartner an diese gebunden, und zwar für die Dauer von 4 Wochen ab Eingang bei uns. Stellen wir über diese Bestellung eine Auftragsbestätigung (AB) aus, ist der Auftrag mit Zugang der AB wirksam und beiderseits verbindlich zustande gekommen. Auftragsbestätigungen sind vom Vertragspartner unverzüglich auf deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Allfällige Abweichungen von der Bestellung sind ebenso unverzüglich nach deren Einlangen schriftlich zu rügen, ansonsten gilt die in der AB enthaltene Lieferung und Leistung unwiderleglich als vom Vertragspartner genehmigt.
  2. Stellt sich nach erfolgter Auftragsannahme heraus, dass die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners so schlecht sind, dass unsere Ansprüche gefährdet sind oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners nachhaltig mindern, so sind wir berechtigt, unsere eigene Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder bis zur Sicherstellung derselben zu verweigern. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen, sowie deren Herausgabe verlangen. Überdies sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu begehren.

III. Preise

  1. Die Preisangaben sind Tagespreise und gelten bis auf Widerruf. Preisangaben sind freibleibend. Die Auftragsannahme vorausgesetzt, sind jene Preise heranzuziehen, welche bei Einlangen der tauglichen Bestellung Gültigkeit besitzen. Die Bestellung ist tauglich, wenn sie in einer für uns kaufmännisch und technisch geklärten Form erfolgt.
  2. Falls nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise ohne Mehrwertsteuer, ohne Montage, ohne Versicherung, ohne Verpackung und ohne sonstige Nebenkosten ab dem jeweiligen Auslieferungslager.

IV. Vertragspartnerangaben / Pläne

  1. In allen Fällen gilt, dass der Vertragspartner für die Richtigkeit und Tauglichkeit seiner Bestellangaben (z. B. Stück-, Maß-, Mengenangaben; angeführte Bestellnummern; Farb-, Form- und sonstige Spezifikations-angaben, etc.) alleine verantwortlich ist; ebenso für die technisch einwandfreie Lösung für die vom Vertragspartner beigebrachten Pläne und Zeichnungen. Wir sind nicht verpflichtet, Bestellangaben, Pläne, Zeichnungen oder sonstige Angaben des Vertragspartners zu überprüfen.
  2. Verlangt der Vertragspartner von uns im Rahmen der Angebotslegung Pläne, Skizzen, etc., behalten wir es uns vor, den damit verbundenen Aufwand gesondert zu verrechnen. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, diese hinsichtlich der Geeignetheit seines Auftrages mit dem Abnehmer zu überprüfen.
  3. Soweit wir dem Vertragspartner im Rahmen der Geschäftsbeziehung Pläne, Skizzen oder sonstige urheberrechtlich geschützten Werke überlassen oder zur Verfügung stellen, räumen wir dem Vertragspartner damit keine wie immer geartete Nutzungs- oder Verwertungsrechte an diesen ein. Wir sind jederzeit berechtigt, diese zurück zu verlangen und die Weiterverwendung zu untersagen.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Soweit kein abweichendes Zahlungsziel oder keine andere Skontovereinbarung getroffen werden, sind unsere Lieferungen und Leistungen binnen 14 Tagen bei 2 % Skonto, ansonsten binnen 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, bankmäßige Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 10 % p.a. zu begehren. Beim Verzug sind überdies alle Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten für außergerichtliche und gerichtliche Betreibungsschritte zu ersetzen. Für den Verzugsfall anerkennt der Vertragspartner schon jetzt seine diesbezügliche Zahlungspflicht dem Grunde und der Höhe nach und zwar in jenem Umfang, als sich diese Kosten unter Heranziehung der Allgemeinen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte (AHK) idgF berechnen.
  2. Kommt der Vertragspartner mit der Bezahlung unserer Lieferungen und Leistungen in Verzug und übersteigen diese Rückstände aus einzelnen oder aus mehreren Bestellungen zusammen den Betrag von EUR 15.000,00 exklusive USt, sind wir zusätzlich berechtigt, die sofortige Begleichung aller sonstigen bestehenden Forderungen zu verlangen. Darüber hinaus können wir die Erfüllung aller noch nicht ausgeführten Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträge bis zur vollständigen Tilgung des Zahlungsrück-standes verweigern. Daneben sind wir auch berechtigt, von allen noch nicht erfüllten Verträgen mit sofortiger Wirkung – ohne dass der Vertragspartner daraus Ansprüche ableiten kann – zurückzutreten.
  3. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen unsere Ansprüche auf Zahlung offener Forderungen aus einzelnen Kauf-, Werk- und Lieferverträgen aufzurechnen oder geschuldete Leistungen, aus welchem Grunde auch immer, zurückzuhalten oder zu mindern. Dieser Aufrechnungsverzicht gilt nicht hinsichtlich jener Gegenforderungen, welche wir schriftlich anerkannt oder welche gerichtlich festgestellt wurden.
  4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, seine Abnehmer schon vor dem Vertragsabschluss umfassend zu beraten, auf Unvollständigkeiten und notwendige Ergänzungen seiner Angaben hinzuweisen und insbesondere die Übereinstimmung des Bestellinhaltes und der Vorgaben des Abnehmers mit den bestehenden Gesetzen (z.B. zwingende Bauvorschriften) – ohne dass wir hierzu verpflichtet sind – zu überprüfen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben unser Eigentum bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Auch durch den Einbau erwirbt der Vorbehaltskäufer (Vertragspartner) nicht das Eigentum an der gelieferten Sache und bleiben alle abnehmbaren Teile als selbständiger Bestandteil im Eigentumsvorbehalt des Vorbehaltsverkäufers, sofern keine untrennbare Sachverbindung besteht. Der Vollzug der Herausgabe und die Sicherstellung gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag und heben die Pflichten des Vertragspartners, insbesondere zur Zahlung unserer Leistungen, nicht auf.
  2. Der Vorbehaltskäufer (Vertragspartner) ist berechtigt, die Ware zu bearbeiten und zu veräußern. In diesem Falle geht bei einem Barverkauf der Weiterveräußerungspreis bzw. das Entgelt bis zur Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises nicht in das Eigentum des weiterveräußernden Vorbehaltskäufers über. Dieser hat vielmehr den Weiterverkaufserlös bzw. das Entgelt gesondert zu verwahren und sofort in Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises bzw. Entgelts an uns abzuführen. Für den Fall einer kreditfinanzierten Leistung tritt der Vertragspartner schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen seinen Abnehmer an uns zur Sicherung ab. Der Vertragspartner ist ermächtigt, die abgetretene Forderung solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsmäßig nachkommt. Der Vertragspartner hat über Verlangen Namen und Anschrift des Abnehmers, sowie die Höhe seiner Forderung sofort bekannt zu geben und alle Unterlagen zur Durchsetzung unserer Ansprüche auszufolgen.
    Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, uns Pfändungen oder Zugriffe Dritter auf die Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Zugriffes Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen zu tragen, sofern sie nicht von der Gegenseite eingezogen werden können.
  3. Im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes ermächtigt uns der Vorbehaltskäufer (Vertragspartner) schon jetzt, den Besitz an unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen. Ebenso sind wir berechtigt, entweder die Ware zu veräußern und den erzielten Erlös dem Vertragspartner auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben, oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis zurückzunehmen und dem Vertragspartner für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte ein angemessenes Nutzungsentgelt zu berechnen; vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche.

VII. Lieferung / Storno

  1. Durch die bloße Angabe oder Vereinbarung von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft zustande. Die immer nur als annähernd zu betrachtende Lieferfrist beginnt frühestens mit Einlangen der Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nie vor Klärung der technischen Einzelheiten und Einlangen aller für die Ausführung erforderlichen Unterlagen.
  2. Werden die von uns angegebenen Liefertermine um 14 Tage überschritten, so ist der Vertragspartner nach schriftlicher Aufforderung zur Leistung innerhalb einer weiteren Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Alle anderen Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeder Art, sind ausgeschlossen. Werden angegebene Lieferfristen bei einem Gesamtauftrag nur im Hinblick auf einen Teil überschritten, gilt die vorstehende Vereinbarung mit der Maßgabe, dass der Rücktritt nur bezüglich der Teillieferung zulässig ist, die nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt ist. Betriebsstörungen, unvorhersehbare Ereignisse oder höhere Gewalt berechtigen uns, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen zur Verlängerung der Fristen oder Aufhebung der Lieferverpflichtung.
  3. Wir sind grundsätzlich berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu legen.
  4. Langt bis zur Fertigung von Waren nach Kundenspezifikation und spätestens bis zur Auslieferung der Ware eine schriftliche Stornierung des Auftrages durch den Vertragspartner ein, sind wir berechtigt, ohne konkreten Schadensnachweis, eine Stornogebühr von 15 % des Auftragswertes oder den tatsächlich erlittenen höheren Schaden, zuzüglich des entgangenen Gewinnes, mindestens jedoch die Manipulationsgebühren gemäß aktuellerPreisliste zu begehren. Die Ausführung des stornierten Rechtsgeschäftes unterbleibt dagegen.
  5. Ab Auslieferung der Ware ist ein Auftragsstorno nur mehr mit unserer Zustimmung zulässig. Auch in diesem Fall hat der Vertragspartner zumindest 15 % des Auftragswertes an Stornogebühr oder den tatsächlich angefallenen höheren Aufwand oder erlittenen Schaden, zuzüglich des entgangenen Gewinnes, mindestens jedoch die Manipulationsgebühren gemäß aktueller Preisliste zu leisten, es sei denn es bestehen mit ihm besondere vertragliche Vereinbarungen. Ab Fertigungsbeginn von Waren nach Kundenspezifikation ist die Stornierung des Auftrages ausgeschlossen.
  6. Die Lieferung erfolgt durch Versand. Lieferort ist die jeweils vereinbarte und vom Vertragspartner angegebene Zustelladresse. Nutzung und Gefahr gehen mit Übergabe der Ware an den Zusteller, spätestens mit dem Verlassen des Auslieferungswerks auf den Vertragspartner über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner mit der Annahme in Verzug ist. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, auch bei Teillieferungen. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf Rechnung und bei ausdrücklichem Auftrag des Vertragspartners.
  7. Haben wir die Ware ausnahmsweise an einem anderem Ort zu übergeben, ist der Vertragspartner verpflichtet, an der Lieferadresse für eine zur Abladung geeignete Fläche zu sorgen. Dies gilt auch bei vom Vertragspartner gewünschten Zustellungen an Dritte. Die Lieferung erfolgt ausschließlich zu ebener Erde. Der Vertragspartner hat am Übergabeort für eine zur Leistungsannahme befugte Person zu sorgen. Kommt es mangels geeigneter Ablademöglichkeit oder mangels Anwesenheit einer zu Leistungsannahme befugten Person zu einer neuerlichen Zustellung, stellen wir die damit verbundenen Aufwendungen gesondert in Rechnung.
    Bei Zustellung frei Haus bzw. frei Baustelle tritt der Gefahrenübergang mit erfolgter Abladung zu ebener Erde ein.

VIII. Gewährleistung, Schadenersatz

  1. Die Gewährleistung für fachgemäße Ausführung richtet sich primär nach dem Vertragsinhalt. Soweit keine Widersprüche mit diesen bestehen, gelten die jeweiligen ÖNORMEN sekundär nach den geltenden technischen
    Ö-Normen. Informationen oder Abbildungen in unseren Produktkatalogen / Foldern / Prospekten können von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen und sind soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nicht Vertragsinhalt und von uns geschuldet.
  2. Der Vertragspartner hat jede Lieferung auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen. Mängelrügen und Reklamationen sind bei sonstigem Rechtsverlust binnen der Frist von längstens 14 Kalendertagen anzumelden. Die Rügefrist beginnt mit Bereitstellung oder Übergabe der Ware am vereinbarten Ort an den Vertragspartner oder Übergabe an der sonstigen vom Vertragspartner bezeichneten Zustelladresse.
    AUSNAHME BEI CONTAINER-/PALETTENLIEFERUNGEN AN DIE OBJEKTBAUSTELLE:
    Tritt bei Objektbaustellen aus vom Vertragspartner nicht verursachten Gründen eine Verzögerung im Baufortschritt ein, erstreckt sich der Beginn der Rügefrist um die durch das Bautagebuch belegte Dauer der Bauverzögerung, maximal jedoch um 2 Monate ab Zustellung. Für alle Mängelrügen und Reklamationen gilt überdies ausnahmslos, dass diese schriftlich unter detaillierter Beschreibung und Übermittlung einer Fotodokumentation, erforderlichenfalls auch unter Übermittlung repräsentativer Muster und bei sonstigem Rechtsverlust noch vor Montage, Be- und Weiterverarbeitung des bemängelten Produktes bei uns eingelangt sein müssen. Überdies ist in allen Fällen mit der Montage, Be- und Weiterverarbeitung des bemängelten Produktes bis zur Klärung zuzuwarten. Für alle Mängel, welche später als
    12 Monate nach Übergabe der Ware oder bei Annahmeverzug ab Bereithaltung dieser bei uns angezeigt werden, ist jegliche Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen (Hinsichtlich „versteckter“ Mängel – siehe Pkt. 3.).
  3. Ursprüngliche Mängel, welche trotz ordnungsgemäßer Kontrolle der Lieferung erst außerhalb der 12-Monatsfrist nach Punkt VIII./2. erstmals erkennbar werden, sind schriftlich und bei sonstigem Anspruchsverlust unverzüglich nach Erkennbarkeit bei uns geltend zu machen. Nach Ablauf einer Frist von 18 (achtzehn) Monaten ab Übergabe oder bei Annahmeverzug ab Bereithaltung dieser ist jegliche Gewährleistung für versteckte Mängel ausnahmslos ausgeschlossen.
  4. Für alle Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gilt, dass die Existenz des Mangels zur Zeit der Übergabe ausnahmslos vom Vertragspartner zu beweisen ist, die gesetzliche Vermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich abbedungen.
  5. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Mängelrügen können wir nach eigener Wahl
    5.1.) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle verbessern;
    5.2.) die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile davon ersetzen;
    5.3.) den Liefergegenstand gegen Rückerstattung des bezahlten Rechnungsbetrages zurücknehmen und vom Vertrag zurücktreten.
  6. Durch die Mängelbehebung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Nimmt der Vertragspartner ohne unserer Zustimmung die Mängelbehebung durch Ersatzvornahme vor, haften wir nicht für diese Mängelbehebungskosten.
  7. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass wir dem Vertragspartner primär nur gemäß Punkt 5 gewährleisten. Ein Anspruch des Vertragspartners auf Wandlung oder Preisminderung besteht nur dann, wenn wir diesen Verpflichtungen nicht nachkommen. Für den Fall geringfügiger Mängel ist Wandlung ausgeschlossen.
  8. Für Schadenersatzforderungen jeglicher Art, insbesondere auch für solche gemäß § 933a ABGB, haften wir nur bei Vorsatz oder grobem Verschulden. Der Verschuldensnachweis ist vom Vertragspartner zu erbringen. Der Höhe nach ist unsere Haftung mit dem 2-fachen Fakturenwert des schadenskausalen Elements, maximal jedoch mit EUR 5.000.000,00 pro Schadensfall begrenzt. Für Mangelfolge- oder Begleitschäden (z.B. Betriebsausfall, Verdienstentgang, entgangener Gewinn, etc.) ist jede Haftung ausgeschlossen.
  9. Wir haften grundsätzlich nicht für Regressansprüche des Vertragspartners wegen dessen erfolgter Inanspruchnahme aus Gewährleistung oder Schadenersatz im Zusammenhang mit Flattec-Produkten. Insbesondere sind Regressansprüche nach § 933b ABGB ausgeschlossen. Insoweit dieser Regressausschluss im Einzelfall unwirksam sein sollte, gilt dessen ungeachtet, dass Regressansprüche nur bei vorheriger Einhaltung der Rügepflicht nach § 377 UGB erhoben werden können. Eine allfällige Regresshaftung unsererseits erlischt spätestens 3 Jahre jedenfalls nach Leistungserbringung.
  10. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei Einbau unserer Ware unsere Montagerichtlinien zu beachten oder bei Verkauf unserer Ware an andere Abnehmer diese nachweislich auf diese hinzuweisen.

IX. Produkthaftungsgesetz

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, unsere sämtlichen Warnhinweise, Gebrauchsanleitungen und sonstigen Produktdeklarationen etc. zu beachten und dieselben in vollständiger und jeweils aktueller Fassung auch dem Abnehmer bekannt zu machen. Die Bekanntgabe hat tunlichst in Schriftform, soweit möglich unter Verwendung unseres einschlägigen Anschauungsmaterials (Produktbeschreibung etc.) zu erfolgen. Die Einhaltung dieser produktrelevanten Unterlagen ist mit dem Abnehmer zu vereinbaren.
  2. Für den Fall, dass eine solche vertragliche Überbindung unserer Warnhinweise, Gebrauchsanleitungen und sonstigen Produktdeklarationen ausbleiben sollte, verpflichtet sich der Vertragspartner uns schadlos zu halten und alle Kosten, die uns im Zusammenhang mit einer daraus resultierenden Haftung entstehen, zu ersetzen.

X. Datenschutz

Es gilt die Datenschutzerklärung der Flattec Vertriebs GmbH.

XI. Salvatorische Klausel

Sollte einer der Bestimmungen dieser VLB unwirksam sein oder unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Für alle Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort A-4020 Linz, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
  2. Für alle sich zwischen uns und dem Vertragspartner ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in A-4020 Linz ausschließlich zuständig. Wir sind berechtigt, auch das für den Sitz des Vertragspartners sachlich zuständige Gericht anzurufen.
  3. Zwischen uns und dem Vertragspartner gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPRG und sonstiger Kollisionsnomen sowie unter Ausschluss der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts als vereinbart.

XIII. Verbrauchergeschäfte

Soweit diese VLB ausnahmsweise auch für Verbrauchergeschäfte abgeschlossen werden, gelten diese nach Maßgabe der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des KSchG, FAGG sowie VRUG.

Gültig ab 24.5.2018

Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB) Österreich als PDF

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